Sie müssen Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen. Sie können den Schaden auf Grundlage des Gutachtens abrechnen und das Geld frei verwenden. Erstattet werden dann die Netto-Reparaturkosten; die Umsatzsteuer nur, soweit sie tatsächlich anfällt. Ob bei fiktiver Abrechnung auch Ersatzteilaufschläge (UPE-Aufschläge) und Verbringungskosten zu erstatten sind, beurteilen die Gerichte nicht einheitlich. Eine Vermischung von fiktiver und konkreter Abrechnung ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlage § 249 Abs. 2 BGB
Mein Tipp: Wer fiktiv abrechnet, muss sich unter Umständen auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen lassen.