Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Erstattet wird dann grundsätzlich der Wiederbeschaffungsaufwand, also Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Ausnahmen gelten für die Reparatur im Rahmen der 130-Prozent-Grenze. Liegen die Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert, können Sie die Reparaturkosten nach der Rechtsprechung des BGH auch fiktiv verlangen, wenn Sie das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzen.
Rechtsgrundlage § 249 Abs. 2 BGB