Fußgänger und Radfahrer haften anders als Kraftfahrzeughalter nicht für eine Betriebsgefahr, sondern nur bei Verschulden. Werden sie von einem Kraftfahrzeug verletzt, haftet dessen Halter schon aus der Betriebsgefahr. Ihr eigener Anspruch wird nur gekürzt, wenn ihnen ein Mitverschulden nachgewiesen wird – etwa beim plötzlichen Betreten der Fahrbahn oder beim Fahren auf der falschen Straßenseite.
Rechtsgrundlage §§ 7, 9 StVG; § 823, § 254 BGB; §§ 25, 26 StVO