Wer den Fahrstreifen wechselt, muss eine Gefährdung anderer ausschließen. Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel zum Unfall, spricht der Anschein gegen den Spurwechsler. Steht nicht fest, ob überhaupt ein Spurwechsel stattgefunden hat, gilt auch der Anschein gegen den Auffahrenden nicht.
Rechtsgrundlage § 7 Abs. 5 StVO
Mein Tipp: Zeugen sind hier oft entscheidend.