Jedes Kraftfahrzeug ist allein durch seinen Betrieb gefährlich. Diese Betriebsgefahr führt dazu, dass ein Halter auch ohne eigenes Verschulden mithaften kann – häufig mit 20 bis 30 Prozent, wenn dem Unfallgegner nur ein geringes Verschulden nachgewiesen ist. Sie tritt vollständig zurück, wenn der andere grob verkehrswidrig gehandelt hat.
Rechtsgrundlage § 7 Abs. 1, § 17 StVG