Haftung

Betriebsgefahr

Aus meiner Verkehrsfibel – einfach erklärt von Rechtsanwalt Dr. Norbert Klingel, Kleinmachnow

Jedes Kraftfahrzeug ist allein durch seinen Betrieb gefährlich. Diese Betriebsgefahr führt dazu, dass ein Halter auch ohne eigenes Verschulden mithaften kann – häufig mit 20 bis 30 Prozent, wenn dem Unfallgegner nur ein geringes Verschulden nachgewiesen ist. Sie tritt vollständig zurück, wenn der andere grob verkehrswidrig gehandelt hat.

Rechtsgrundlage § 7 Abs. 1, § 17 StVG

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Ich bin Rechtsanwalt in Kleinmachnow und vertrete Unfallgeschädigte in Kleinmachnow, Teltow, Stahnsdorf, Potsdam, Berlin und Umgebung. Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Versicherung in der Regel auch meine Kosten. Die Kontaktaufnahme ist unverbindlich.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.