Die Halterhaftung entfällt, wenn der Unfall durch ein von außen kommendes, außergewöhnliches und nicht abwendbares Ereignis verursacht wurde – etwa eine Naturkatastrophe. In der Praxis greift das selten.
Rechtsgrundlage § 7 Abs. 2 StVG
Aus meiner Verkehrsfibel – einfach erklärt von Rechtsanwalt Dr. Norbert Klingel, Kleinmachnow
Die Halterhaftung entfällt, wenn der Unfall durch ein von außen kommendes, außergewöhnliches und nicht abwendbares Ereignis verursacht wurde – etwa eine Naturkatastrophe. In der Praxis greift das selten.
Rechtsgrundlage § 7 Abs. 2 StVG
Ich bin Rechtsanwalt in Kleinmachnow und vertrete Unfallgeschädigte in Kleinmachnow, Teltow, Stahnsdorf, Potsdam, Berlin und Umgebung. Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Versicherung in der Regel auch meine Kosten. Die Kontaktaufnahme ist unverbindlich.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.