Bei sehr geringen Schäden muss der Geschädigte statt eines Gutachtens einen Kostenvoranschlag einholen; die Kosten eines Gutachtens werden dann nicht erstattet. Der Bundesgerichtshof hat einen Schaden von rund 715 € nicht mehr als Bagatelle angesehen (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03). In der Praxis wird die Grenze überwiegend bei etwa 700 bis 750 € gezogen.
Rechtsgrundlage § 249 Abs. 2 BGB
Mein Tipp: Was harmlos aussieht, ist es oft nicht: Moderne Stoßfänger verbergen Schäden an Sensoren und Trägern.