Bei bestimmten typischen Unfallabläufen spricht nach der Lebenserfahrung der erste Anschein für das Verschulden eines Beteiligten – etwa gegen den Auffahrenden, den Spurwechsler oder den Rückwärtsfahrenden. Der Betroffene muss dann Tatsachen beweisen, die einen anderen, untypischen Ablauf ernsthaft möglich erscheinen lassen.
Rechtsgrundlage Richterrecht; § 286 ZPO
Mein Tipp: Der Anscheinsbeweis ist erschütterbar. Zeugen, Fotos der Endstellung und Spuren sind dafür entscheidend.