Wer rückwärts fährt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist – notfalls mit einem Einweiser. Kommt es beim Rückwärtsfahren zum Zusammenstoß, spricht der Anschein gegen den Rückwärtsfahrenden. Stand er im Zeitpunkt der Kollision bereits, kann der Anschein entfallen.
Rechtsgrundlage § 9 Abs. 5 StVO