Mit dem Anhörungsbogen gibt Ihnen die Bußgeldstelle Gelegenheit, sich zum Vorwurf zu äußern. Verpflichtet sind Sie nur zu Angaben zu Ihrer Person. Zur Sache – etwa zur Frage, wer gefahren ist – müssen Sie sich nicht äußern. Eine voreilige Einlassung lässt sich später kaum zurücknehmen.
Rechtsgrundlage § 55 OWiG, § 111 OWiG
Mein Tipp: Senden Sie mir den Bogen, bevor Sie ihn zurückschicken.