Die Versicherung darf Sie bei fiktiver Abrechnung auf eine günstigere, gleichwertige und ohne Mühe erreichbare freie Werkstatt verweisen. Das ist unzumutbar, wenn das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist oder bisher stets in einer markengebundenen Werkstatt gewartet und repariert wurde (BGH, Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09). Die Gleichwertigkeit muss der Versicherer beweisen.
Rechtsgrundlage § 249 Abs. 2, § 254 Abs. 2 BGB
Mein Tipp: Heben Sie Ihr Serviceheft und Werkstattrechnungen auf.