Sachverständige, Werkstätten, Abschleppdienste und Autovermieter lassen sich häufig den Erstattungsanspruch gegen die gegnerische Versicherung abtreten und rechnen dann direkt mit ihr ab. Das ist bequem, hat aber Folgen: Sie bleiben in der Regel trotzdem Schuldner der Rechnung, wenn die Versicherung kürzt. Die Abtretung muss den abgetretenen Anspruch zudem hinreichend bestimmt bezeichnen. Hat der Geschädigte den Anspruch auf Reparaturkosten an die Werkstatt abgetreten, kann sich die Werkstatt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Januar 2024 nicht auf das Werkstattrisiko berufen.
Rechtsgrundlage §§ 398 ff. BGB
Mein Tipp: Unterschreiben Sie Abtretungserklärungen nicht ungelesen. Ich prüfe vorab, ob die Abtretung in Ihrem Fall sinnvoll ist.