Lassen Sie Ihr Fahrzeug reparieren, trägt der Schädiger grundsätzlich das Risiko, dass die Werkstatt zu teuer abrechnet oder unnötige Arbeiten ausführt – solange Sie bei Auswahl und Überwachung der Werkstatt kein Verschulden trifft. Das hat der Bundesgerichtshof mit mehreren Urteilen vom 16.01.2024 bekräftigt. Die Versicherung kann sich dann an die Werkstatt halten.
Rechtsgrundlage § 249 Abs. 2 BGB