Wer an seinem vertrauten Fahrzeug festhalten will, darf es reparieren lassen, auch wenn die Reparatur teurer ist als die Wiederbeschaffung – bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts. Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Fahrzeug fachgerecht und in dem vom Gutachter vorgegebenen Umfang repariert und anschließend in der Regel mindestens sechs Monate weiter genutzt wird.
Rechtsgrundlage § 249 BGB
Mein Tipp: Eine Billig- oder Teilreparatur über 100 Prozent führt dazu, dass nur der Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt wird.