Der Wiederbeschaffungsaufwand ist der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Er ist im Totalschadensfall der Betrag, den die Versicherung tatsächlich zahlt; den Restwert erzielen Sie durch den Verkauf des Unfallfahrzeugs.
Rechtsgrundlage § 249 Abs. 2 BGB