Wer wartepflichtig ist, muss den Vorfahrtberechtigten durchfahren lassen. Fehlen Verkehrszeichen, gilt „rechts vor links“. Kommt es im Kreuzungsbereich zum Unfall, spricht der Anschein gegen den Wartepflichtigen, der deshalb häufig allein haftet. Eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten kommt vor allem bei überhöhter Geschwindigkeit in Betracht.
Rechtsgrundlage § 8 StVO