Auf Parkplätzen gilt die StVO nur eingeschränkt; es herrscht das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme. Fahrspuren haben regelmäßig keinen Straßencharakter, sodass die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ meist nicht gilt. Stoßen zwei rangierende Fahrzeuge zusammen, teilen die Gerichte den Schaden häufig hälftig.
Rechtsgrundlage § 1 Abs. 2 StVO; § 17 StVG
Mein Tipp: Fotografieren Sie die Endstellung beider Fahrzeuge, bevor sie bewegt werden.