Lässt sich nicht aufklären, wie es zum Unfall kam, und kann keinem Beteiligten ein Verschulden nachgewiesen werden, werden nur die Betriebsgefahren der Fahrzeuge gegeneinander abgewogen. Bei zwei vergleichbaren Pkw führt das häufig zu einer Haftungsteilung von 50 : 50.
Rechtsgrundlage § 17 StVG
Mein Tipp: Deshalb sind Zeugen, Fotos und ein frühes Unfallgutachten so wichtig.