Verursacht ein Polizei-, Feuerwehr- oder Rettungsfahrzeug oder ein anderes Dienstfahrzeug bei einer hoheitlichen Fahrt einen Unfall, haftet nicht der Fahrer persönlich, sondern der Staat bzw. die Kommune (Amtshaftung). Daneben haftet der Träger als Halter des Fahrzeugs. Einsatzfahrzeuge dürfen mit Blaulicht und Martinshorn Sonderrechte in Anspruch nehmen; andere müssen sofort freie Bahn schaffen. Auch Sonderrechte entbinden aber nicht von der Pflicht, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlage § 839 BGB, Art. 34 GG; § 7 StVG; §§ 35, 38 StVO
Mein Tipp: Kommunale Fahrzeuge sind oft nicht bei einem gewöhnlichen Versicherer, sondern über einen kommunalen Schadenausgleich abgesichert. Der Anspruch richtet sich dann gegen den Träger.