Haftung

Unfall mit Einsatz- oder Behördenfahrzeug

Aus meiner Verkehrsfibel – einfach erklärt von Rechtsanwalt Dr. Norbert Klingel, Kleinmachnow

Verursacht ein Polizei-, Feuerwehr- oder Rettungsfahrzeug oder ein anderes Dienstfahrzeug bei einer hoheitlichen Fahrt einen Unfall, haftet nicht der Fahrer persönlich, sondern der Staat bzw. die Kommune (Amtshaftung). Daneben haftet der Träger als Halter des Fahrzeugs. Einsatzfahrzeuge dürfen mit Blaulicht und Martinshorn Sonderrechte in Anspruch nehmen; andere müssen sofort freie Bahn schaffen. Auch Sonderrechte entbinden aber nicht von der Pflicht, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen.

Rechtsgrundlage § 839 BGB, Art. 34 GG; § 7 StVG; §§ 35, 38 StVO

Mein Tipp: Kommunale Fahrzeuge sind oft nicht bei einem gewöhnlichen Versicherer, sondern über einen kommunalen Schadenausgleich abgesichert. Der Anspruch richtet sich dann gegen den Träger.

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Ich bin Rechtsanwalt in Kleinmachnow und vertrete Unfallgeschädigte in Kleinmachnow, Teltow, Stahnsdorf, Potsdam, Berlin und Umgebung. Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Versicherung in der Regel auch meine Kosten. Die Kontaktaufnahme ist unverbindlich.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.