Haftung

Unabwendbares Ereignis

Aus meiner Verkehrsfibel – einfach erklärt von Rechtsanwalt Dr. Norbert Klingel, Kleinmachnow

Der Halter haftet im Verhältnis zu anderen Fahrzeughaltern nicht, wenn der Unfall für ihn unabwendbar war – wenn also auch ein besonders sorgfältiger „Idealfahrer“ ihn nicht hätte vermeiden können. Der Nachweis ist schwer zu führen.

Rechtsgrundlage § 17 Abs. 3 StVG

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Ich bin Rechtsanwalt in Kleinmachnow und vertrete Unfallgeschädigte in Kleinmachnow, Teltow, Stahnsdorf, Potsdam, Berlin und Umgebung. Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Versicherung in der Regel auch meine Kosten. Die Kontaktaufnahme ist unverbindlich.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.