Die Umsatzsteuer wird nur ersetzt, soweit sie tatsächlich angefallen ist – also bei Reparatur gegen Rechnung oder beim Kauf eines Ersatzfahrzeugs. Wer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, erhält stets nur den Nettobetrag.
Rechtsgrundlage § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB