Wer sich nach einem Unfall entfernt, ohne die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und seiner Beteiligung zu ermöglichen oder eine angemessene Zeit zu warten, macht sich strafbar („Unfallflucht“). Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und bei erheblichem Schaden die Entziehung der Fahrerlaubnis. Wer außerhalb des fließenden Verkehrs einen geringfügigen Sachschaden verursacht und die Feststellungen binnen 24 Stunden freiwillig nachträglich ermöglicht, kann mit einer milderen Strafe rechnen; das Gericht kann auch von Strafe absehen.
Rechtsgrundlage § 142 StGB; § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB
Mein Tipp: Ein Zettel an der Windschutzscheibe reicht nicht aus.