Der Restwert ist der Betrag, den das beschädigte Fahrzeug im Totalschadensfall noch erzielt. Sie dürfen das Fahrzeug grundsätzlich zu dem Restwert verkaufen, den Ihr Gutachter auf dem regionalen Markt ermittelt hat. Höhere Angebote aus Internet-Restwertbörsen müssen Sie nur berücksichtigen, wenn die Versicherung sie Ihnen vor dem Verkauf vorlegt.
Rechtsgrundlage § 249 Abs. 2, § 254 Abs. 2 BGB
Mein Tipp: Verkaufen Sie nicht unter dem Restwert aus dem Gutachten.