Hat der Geschädigte selbst zum Unfall oder zum Umfang des Schadens beigetragen, wird sein Anspruch gekürzt – etwa bei überhöhter Geschwindigkeit oder einem nicht angelegten Sicherheitsgurt. Radfahrer, die im Alltag ohne Helm unterwegs waren, trifft nach dem Bundesgerichtshof jedenfalls bei Unfällen bis 2011 allein deshalb kein Mitverschulden (BGH, Urteil vom 17.06.2014 – VI ZR 281/13). Ob das angesichts der gestiegenen Helmtragequote auch für heutige Unfälle gilt, hat der BGH noch nicht entschieden.
Rechtsgrundlage § 254 BGB; § 9 StVG