Haftung

Kinder im Straßenverkehr

Aus meiner Verkehrsfibel – einfach erklärt von Rechtsanwalt Dr. Norbert Klingel, Kleinmachnow

Kinder unter zehn Jahren haften für Unfälle mit Kraftfahrzeugen grundsätzlich nicht, es sei denn, sie handeln vorsätzlich. Ihnen kann deshalb auch kein Mitverschulden angerechnet werden. Autofahrer müssen sich gegenüber Kindern besonders vorsichtig verhalten.

Rechtsgrundlage § 828 Abs. 2 BGB; § 3 Abs. 2a StVO

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Ich bin Rechtsanwalt in Kleinmachnow und vertrete Unfallgeschädigte in Kleinmachnow, Teltow, Stahnsdorf, Potsdam, Berlin und Umgebung. Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Versicherung in der Regel auch meine Kosten. Die Kontaktaufnahme ist unverbindlich.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.