Kinder unter zehn Jahren haften für Unfälle mit Kraftfahrzeugen grundsätzlich nicht, es sei denn, sie handeln vorsätzlich. Ihnen kann deshalb auch kein Mitverschulden angerechnet werden. Autofahrer müssen sich gegenüber Kindern besonders vorsichtig verhalten.
Rechtsgrundlage § 828 Abs. 2 BGB; § 3 Abs. 2a StVO