Für die Dauer der Reparatur oder Ersatzbeschaffung dürfen Sie ein vergleichbares Fahrzeug mieten. Erstattet wird grundsätzlich der ortsübliche Normaltarif; ein teurerer Unfallersatztarif nur, wenn er betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist oder Ihnen ein günstigerer Tarif nicht zugänglich war. Für ersparte Eigenkosten wird oft ein Abzug vorgenommen, der entfällt, wenn Sie ein klassentieferes Fahrzeug mieten. Welche Schätzgrundlage gilt (Schwacke-Liste, Fraunhofer-Marktpreisspiegel oder ein Mittelwert), entscheiden die Oberlandesgerichte unterschiedlich. Eine herrschende Meinung gibt es hier nicht.
Rechtsgrundlage § 249 Abs. 2, § 254 Abs. 2 BGB
Mein Tipp: Wer wenig fährt, sollte statt eines Mietwagens Nutzungsausfall verlangen.