Für Motorradfahrer gelten dieselben Haftungsregeln wie für andere Kraftfahrzeuge; die Betriebsgefahr eines Motorrads wird teilweise höher bewertet. Wer keinen Helm trägt, verstößt gegen die Helmpflicht und muss mit einer Kürzung wegen Mitverschuldens rechnen. Ob auch fehlende Schutzkleidung (Jacke, Hose, Stiefel) ein Mitverschulden begründet, beurteilen die Oberlandesgerichte unterschiedlich; eine herrschende Meinung gibt es hier nicht.
Rechtsgrundlage § 21a Abs. 2 StVO; § 9 StVG, § 254 BGB