Verletzungen der Halswirbelsäule sind nach Auffahrunfällen häufig, aber schwer nachzuweisen, weil sie sich oft nicht bildgebend zeigen. Der Geschädigte muss die unfallbedingte Verletzung mit dem vollen Beweismaß beweisen. Eine starre „Harmlosigkeitsgrenze“ bei geringer Aufprallgeschwindigkeit lehnt der Bundesgerichtshof aber ab (BGH, Urteil vom 28.01.2003 – VI ZR 139/02); maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
Rechtsgrundlage § 286 ZPO; § 253 Abs. 2 BGB
Mein Tipp: Gehen Sie noch am Unfalltag zum Arzt und lassen Sie die Beschwerden genau dokumentieren.