Bei sogenannten standardisierten Messverfahren dürfen sich die Gerichte grundsätzlich auf das Messergebnis verlassen, wenn das Gerät geeicht war und nach der Gebrauchsanweisung bedient wurde. Vom Messwert wird eine Toleranz abgezogen – bei den gängigen Verfahren 3 km/h bis 100 km/h und 3 Prozent darüber. Der Betroffene hat nach dem Bundesverfassungsgericht ein Recht auf Zugang auch zu Messunterlagen, die nicht in der Bußgeldakte sind, etwa Rohmessdaten (BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18).
Rechtsgrundlage § 3 StVO; § 24 StVG; Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG
Mein Tipp: Ob sich die Prüfung einer Messung lohnt, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.