Bußgeld & Strafe

Geschwindigkeitsmessung

Aus meiner Verkehrsfibel – einfach erklärt von Rechtsanwalt Dr. Norbert Klingel, Kleinmachnow

Bei sogenannten standardisierten Messverfahren dürfen sich die Gerichte grundsätzlich auf das Messergebnis verlassen, wenn das Gerät geeicht war und nach der Gebrauchsanweisung bedient wurde. Vom Messwert wird eine Toleranz abgezogen – bei den gängigen Verfahren 3 km/h bis 100 km/h und 3 Prozent darüber. Der Betroffene hat nach dem Bundesverfassungsgericht ein Recht auf Zugang auch zu Messunterlagen, die nicht in der Bußgeldakte sind, etwa Rohmessdaten (BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18).

Rechtsgrundlage § 3 StVO; § 24 StVG; Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG

Mein Tipp: Ob sich die Prüfung einer Messung lohnt, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.