Ab 0,5 Promille (0,25 mg/l Atemalkohol) liegt eine Ordnungswidrigkeit vor; beim ersten Verstoß drohen nach dem Bußgeldkatalog regelmäßig Geldbuße, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte. Ab 1,1 Promille gilt ein Kraftfahrer als absolut fahruntüchtig – das ist eine Straftat, die in aller Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Schon ab 0,3 Promille kann eine Straftat vorliegen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen. Für Cannabis gilt seit August 2024 ein Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren dürfen weder Alkohol noch Cannabis im Blut haben.
Rechtsgrundlage § 24a, § 24c StVG; §§ 316, 315c StGB
Mein Tipp: Ab 1,6 Promille verlangt die Fahrerlaubnisbehörde vor einer Neuerteilung regelmäßig eine MPU.