Kann nach einem Verkehrsverstoß nicht festgestellt werden, wer gefahren ist, kann die Behörde dem Halter auferlegen, ein Fahrtenbuch zu führen. Das setzt voraus, dass die Behörde alle zumutbaren Ermittlungen angestellt hat. Angeordnet wird es in der Regel bei Verstößen, die mit mindestens einem Punkt geahndet würden.
Rechtsgrundlage § 31a StVZO
Mein Tipp: Wer im Anhörungsbogen schweigt, sollte das Fahrtenbuchrisiko kennen – lassen Sie sich vorher beraten.