Haben Sie eine Frist, etwa die Einspruchsfrist gegen einen Bußgeldbescheid oder Strafbefehl, ohne eigenes Verschulden versäumt – zum Beispiel wegen Urlaubs oder Krankheit –, kann Wiedereinsetzung beantragt werden. Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt und begründet werden; zugleich ist der versäumte Einspruch nachzuholen.
Rechtsgrundlage §§ 44, 45 StPO; § 52 OWiG