Der Betreiber einer Waschanlage muss dafür sorgen, dass gängige Serienfahrzeuge in seiner Anlage nicht beschädigt werden. Der Bundesgerichtshof hat den Betreiber für die Beschädigung eines serienmäßigen Heckspoilers haften lassen, weil die Anlage für das Fahrzeug nicht geeignet war und der Betreiber darauf nicht hingewiesen hatte (BGH, Urteil vom 21.11.2024 – VII ZR 39/24).
Rechtsgrundlage §§ 280, 241 Abs. 2, 631 BGB
Mein Tipp: Melden Sie den Schaden noch vor dem Verlassen des Geländes und lassen Sie ihn vom Personal bestätigen.
Mein Buch zum Thema: Die Haftung des Waschanlagenbetreibers