Der Geschädigte muss den Schaden so gering halten, wie es ihm zumutbar ist. Er darf also etwa keine unnötig lange Reparaturdauer verursachen und keinen überteuerten Mietwagen nehmen. Verletzt er diese Pflicht, wird sein Anspruch gekürzt.
Rechtsgrundlage § 254 Abs. 2 BGB