Sie können Ihren Schaden unmittelbar gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend machen – nicht nur gegenüber Fahrer und Halter. Versicherer, Halter und Fahrer haften als Gesamtschuldner.
Rechtsgrundlage § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG
Mein Tipp: Die Versicherung ermitteln Sie über das Kennzeichen beim Zentralruf der Autoversicherer.