Die Verkehrsopferhilfe e. V. springt ein, wenn der Schädiger nicht ermittelt werden kann (Unfallflucht), nicht versichert ist oder vorsätzlich gehandelt hat. Bei Unfallflucht ersetzt sie Sachschäden am Fahrzeug nur eingeschränkt, vor allem wenn zugleich ein erheblicher Personenschaden vorliegt, und mit Selbstbehalt.
Rechtsgrundlage § 12 PflVG