Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unfall geschah und Sie den Schädiger kannten. Meldet man den Anspruch beim Versicherer an, ist die Verjährung gehemmt, bis der Versicherer schriftlich entscheidet. Auch Verhandlungen hemmen die Verjährung.
Rechtsgrundlage §§ 195, 199, 203 BGB; § 14 StVG; § 115 Abs. 2 VVG
Mein Tipp: Bei Verletzungen mit möglichen Spätfolgen sollte der Zukunftsschaden rechtzeitig gesichert werden.