Viele Sparkassen haben die Zinsen in Prämiensparverträgen jahrelang zu niedrig berechnet. Hier erkläre ich, was der Bundesgerichtshof dazu entschieden hat, und stelle 18 Entscheidungen zusammen. Jede habe ich im amtlich veröffentlichten Volltext geprüft und verlinkt.
Zinsanpassung
Viele Sparkassen haben in Prämiensparverträgen (z. B. „S-Prämiensparen flexibel“) nur „variabel, z. Zt. … %“ vereinbart und den Zins später nach eigenem Ermessen gesenkt. Der Bundesgerichtshof hält solche Klauseln für unwirksam (XI ZR 197/09; XI ZR 234/20). Der Vertrag bleibt trotzdem bestehen. Die Lücke schließt das Gericht selbst: Der Zins ist monatlich an einen langfristigen Referenzzins anzupassen, und zwar nach der Verhältnismethode, bei der das anfängliche Verhältnis von Vertragszins zu Referenzzins erhalten bleibt (XI ZR 257/21; XI ZR 29/24). Der Vertragszins kann dabei nicht unter 0 % fallen (XI ZR 46/25).
Referenzzins
Als Maßstab dienen Renditen von Bundeswertpapieren. Welche Zeitreihe gilt, ist nicht einheitlich: Gebilligt hat der BGH unter anderem 8 bis 15 Jahre Restlaufzeit (XI ZR 44/23; XI ZR 16/24), 7 Jahre (XI ZR 64/24) sowie 10 bzw. 15 Jahre (XI ZR 29/24). Gleitende Durchschnitte, die für Sparer oft günstiger wären, lehnt er ab (XI ZR 44/23). Die Höhe der Nachzahlung kann deshalb je nach Region unterschiedlich ausfallen.
Keine h. M.Das OLG München (17 U 5659/21) und zuvor das BayObLG (101 MK 1/20) haben mit der für Sparer meist ungünstigeren Differenzmethode gerechnet. Der BGH hat dem ausdrücklich widersprochen (XI ZR 29/24). Ich halte diese Gegenansicht daher für überholt.
Verjährung
Nachzuzahlende Zinsen werden frühestens mit dem Ende des Sparvertrags fällig (XI ZR 234/20). Die Verjährung beginnt nach dem BGH auch dann, wenn der Sparer die Unwirksamkeit der Klausel nicht kennt; eine unklare Rechtslage zu seinen Gunsten verneint er (XI ZR 44/23).
OffenOb das mit der neueren Rechtsprechung des EuGH zur Klausel-Richtlinie vereinbar ist, wird diskutiert; der BGH hat eine entsprechende Auslegung abgelehnt (XI ZR 44/23). Wer seinen Vertrag schon vor Jahren beendet hat, sollte deshalb rasch prüfen lassen.
Kündigung durch die Sparkasse
Bis zur höchsten Prämienstufe ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen (XI ZR 345/18). Danach darf die Sparkasse kündigen, wenn sie einen sachlichen Grund hat, und zwar auch bei Folgejahren mit gleicher Prämie (XI ZR 72/22) oder steigender Sparrate (XI ZR 214/23). Anders kann es sein, wenn der Vertrag ausdrücklich eine längere Laufzeit festlegt (XI ZR 88/23).
Kosten
Vorgerichtliche Anwaltskosten können ersatzfähig sein; die Kosten für ein unbrauchbares Privatgutachten sind es nicht (XI ZR 61/25).
Mein Tipp: Legen Sie mir Vertragsurkunde, Kontoauszüge oder Sparbuch und ein etwaiges Kündigungsschreiben vor. Ich prüfe, ob und in welcher Höhe Zinsen nachzuzahlen sind und ob Verjährung droht.
Sparer können bei einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel nicht wählen, ob der ganze Sparvertrag unwirksam sein soll; der Vertrag bleibt bestehen und die Lücke wird durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen. Bestätigt wurden die Verhältnismethode und als Referenz die 7-jährigen Bundesanleihen (Svensson-Methode); dass der Vertragszins nicht unter 0 % fallen kann, versteht sich nach dem BGH von selbst und bedarf keiner eigenen Feststellung.
HinweisOb die EuGH-Rechtsprechung zur Klausel-Richtlinie ein solches Wahlrecht verlangt, lässt der BGH offen; nach nationalem Recht (§ 306 BGB) lehnt er es ab.
Wer aus einem Prämiensparvertrag noch Zinsen nachfordern kann, kann die vorgerichtlichen Anwaltskosten auch dann ersetzt verlangen, wenn die Sparkasse noch nicht im Verzug war – als Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten. Die Kosten eines privaten Zinsgutachtens sind dagegen nicht zu erstatten, wenn das Gutachten für die Rechtsverfolgung völlig unbrauchbar ist.
Der BGH hat im Musterverfahren vor dem OLG Brandenburg (4 MK 1/21) gebilligt, dass als Referenzzins die Rendite 7-jähriger Bundesanleihen (für Verträge ab Oktober 1997 nach der Svensson-Methode) herangezogen wird. Die Auswahl des Referenzzinses durch das Oberlandesgericht prüft der BGH nur eingeschränkt: Der Zins muss die Grundanforderungen erfüllen, sachverständig ermittelt und nachvollziehbar begründet sein.
HinweisDie Oberlandesgerichte legen unterschiedliche Referenzzinsreihen zugrunde (z. B. 7 Jahre, 8–15 Jahre, 10/15 Jahre); der BGH lässt das im Rahmen des tatrichterlichen Spielraums zu. Das Ergebnis kann daher regional unterschiedlich ausfallen.
Der BGH hat das Urteil des BayObLG zugunsten der Sparer korrigiert: Die Zinsen sind nach der Verhältnismethode und nicht nach dem absoluten Zinsabstand anzupassen. Nachzuzahlende Zinsen werden dem Sparkapital zugeschlagen und verjähren frühestens ab dem Ende des Sparvertrags. Ob die einzelnen Kündigungsschreiben der Sparkasse wirksam sind, kann nicht im Musterverfahren geklärt werden.
HinweisDer BGH bestätigt seine gefestigte Linie (Verhältnismethode) ausdrücklich gegen die abweichende Auffassung des OLG München (17 U 5659/21) und des BayObLG.
Das OLG München hält die Zinsanpassungsklausel zwar ebenfalls für unwirksam, rechnet die Nachzinsen aber bewusst abweichend vom BGH nach der für Sparer meist ungünstigeren absoluten Methode (Differenzmethode) und nur auf Grundlage von Bundeswertpapier-Renditen. Der Kläger erhielt deshalb nur einen kleinen Teil der geforderten Summe; die Revision wurde zugelassen.
HinweisMindermeinung: Weicht ausdrücklich von der ständigen BGH-Rechtsprechung (Verhältnismethode) ab; der BGH hat diese Auffassung im Urteil vom 23.09.2025 (XI ZR 29/24) ausdrücklich zurückgewiesen.
Im Musterverfahren vor dem OLG Dresden hat der BGH die Revision der Sparkasse zurückgewiesen: Als Referenzzins dürfen die Umlaufsrenditen börsennotierter Bundeswertpapiere mit 8 bis 15 Jahren Restlaufzeit herangezogen werden. Die von der Sparkasse bevorzugten Renditen 7-jähriger Bundeswertpapiere nach der Svensson-Methode musste das OLG nicht wählen.
HinweisRegional unterschiedliche Referenzzinsreihen (vgl. XI ZR 64/24); der BGH billigt beide Ansätze.
Auch wenn die monatliche Sparrate jedes Jahr um einen festen Prozentsatz steigt, darf die Sparkasse den Prämiensparvertrag ordentlich kündigen, sobald die höchste Prämienstufe erreicht ist. Die jährliche Erhöhung der Sparrate verlängert den Kündigungsschutz nicht.
Als Referenzzins sind die Umlaufsrenditen von Bundeswertpapieren mit 8 bis 15 Jahren Restlaufzeit geeignet; gleitende Durchschnittswerte, die Sparer meist besserstellen würden, scheiden aus. Für den Beginn der Verjährung genügt es, dass der Sparer die Tatsachen kennt; er muss nicht wissen, dass die Klausel unwirksam ist oder wie der BGH die Zinsparameter bestimmt. Eine unklare Rechtslage, die die Verjährung hinausgeschoben hätte, verneint der BGH.
HinweisDer BGH lehnt eine an die EuGH-Rechtsprechung (Caixabank, 2024) angelehnte Auslegung des § 199 BGB ab; die Literatur ist hierzu geteilt.
Im Musterverfahren vor dem OLG Naumburg hat der BGH bestätigt, dass die Zinsen an die Umlaufsrenditen börsennotierter Bundeswertpapiere (8 bis 15 Jahre Restlaufzeit) anzupassen sind und nicht an gleitende Durchschnitte oder Pfandbriefrenditen. Der Musterkläger unterlag damit mit seinem für Sparer günstigeren Referenzzins.
Im Musterverfahren gegen eine bayerische Sparkasse stellte das BayObLG fest, dass die Zinsanpassung monatlich anhand langfristiger Bundeswertpapier-Renditen vorzunehmen ist und Nachzinsen frühestens ab Vertragsende verjähren. Bei der Berechnungsmethode wählte es den absoluten Zinsabstand. Eine Klausel mit 1188 Monaten Laufzeit schließt die ordentliche Kündigung durch die Sparkasse aus.
HinweisBei der Berechnungsmethode (absoluter Zinsabstand) nicht h.M.; der BGH hat das Urteil insoweit aufgehoben (XI ZR 29/24).
Die Sparkasse darf einen Prämiensparvertrag nicht immer schon nach Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen: Nennt die Vertragsurkunde eine längere Laufzeit, kann die Kündigung bis zu deren Ablauf ausgeschlossen sein. Es kommt auf die konkrete Vertragsgestaltung an; der BGH hat die Sache zur weiteren Prüfung zurückverwiesen.
Selbst wenn die Prämienstaffel im Vertrag auch Folgejahre mit gleichbleibender Höchstprämie (etwa bis zum 20. Jahr) ausweist, ist die Kündigung durch die Sparkasse nur bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen. Danach kann sie mit sachlichem Grund ordentlich kündigen.
HinweisVor dieser Entscheidung urteilten die Oberlandesgerichte uneinheitlich; der BGH hat die Frage zugunsten der Sparkassen geklärt.
Richtet sich die Prämie nach dem Verhältnis von Guthaben zur Jahressparleistung (Verhältnisprämienstaffel), darf die Sparkasse ebenfalls nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen. Der Sparer kann diesen Schutz aber nicht durch zulässige Abhebungen beliebig verlängern. Im entschiedenen Fall bestand der Vertrag fort.
Bei Prämiensparverträgen mit Prämien bis zum 15. Sparjahr sind die Zinsen monatlich an einen langfristigen Referenzzins anzupassen, und zwar nach der Verhältnismethode. Der Referenzzins ist vom OLG mit Sachverständigen zu bestimmen und muss abbilden, dass Spareinlagen eine risikolose Anlage sind; das Verfahren wurde dazu an das OLG Dresden zurückverwiesen.
Grundsatzurteil im ersten Musterverfahren (Sparkasse, OLG Dresden): Eine Klausel, nach der sich der Zins per Aushang im Kassenraum ändert, ist unwirksam. Die Lücke wird durch ergänzende Vertragsauslegung mit einem langfristigen Referenzzins und der Verhältnismethode geschlossen. Ansprüche auf Nachzahlung von Zinsen werden frühestens mit dem Ende des Sparvertrags fällig.
Prämiensparverträge sind rechtlich Verwahrungsverträge, kein Darlehen. Die Sparkasse darf sie nicht ordentlich kündigen, solange die höchste Prämienstufe (hier im 15. Sparjahr) noch nicht erreicht ist; danach ist eine Kündigung aus sachlichem Grund, etwa wegen der Niedrigzinsphase, möglich.
Zu langfristigen Sparverträgen mit Bonus hat der BGH entschieden, dass die Lücke einer unwirksamen Zinsänderungsklausel durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist. Gibt es einen geeigneten Referenzzins nicht für die ganze Laufzeit, kann anschließend auf einen neuen, vergleichbaren Referenzzins umgestellt werden.
Ein variabler Zins darf vereinbart werden; eine Klausel, die der Sparkasse die Zinsänderung ohne nachvollziehbare Maßstäbe überlässt, ist aber unwirksam. Weder Sparkasse noch Kunde dürfen den Zins dann einseitig festlegen. Das Gericht bestimmt selbst einen aussagekräftigen Referenzzins und den Anpassungsrhythmus (Fall eines S-Versicherungssparvertrags).
zugunsten Sparer
Keine Entscheidung passt zu diesen Filtern.
Gericht, Datum und Aktenzeichen habe ich im amtlichen Volltext geprüft (Rechtsinformationsportal des Bundes, Bayern.Recht). Die Kurzfassungen sind meine eigenen Zusammenfassungen. „Hinweis“ kennzeichnet Punkte, in denen die Gerichte uneinheitlich entscheiden oder die nicht der herrschenden Linie entsprechen.
Lassen Sie Ihren Fall prüfen
Schildern Sie mir kurz, was passiert ist. Ich sage Ihnen offen, ob sich ein Vorgehen lohnt, und kläre auf Wunsch die Kostenübernahme mit Ihrer Rechtsschutzversicherung. Die Kontaktaufnahme ist unverbindlich.
Diese Seite ist kein Angebot der BaFin; für die verlinkten Inhalte auf bafin.de ist die BaFin verantwortlich. Die Hinweise dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.
Recht in 60 Sekunden – jeden Tag auf InstagramFristen, Mythen, Urteile und das Rechtssprichwort des Tages. Kurz erklärt von mir.