Darf der Handwerker die Mängelbeseitigung von der Klärung der Mängelursache abhängig machen?
Der Auftraggeber schuldet dem für den Mangel verantwortlichen Handwerker vor dessen Inanspruchnahme nicht die objektive Klärung der Mangelursache, deren Kenntnis erst geeignete Mängelbeseitigungs- und Schadensabwendungsmaßnahmen sicher ermöglicht (vgl. Merl in Festschrift Soergel, 1993, S. 217, 230). Es ist vielmehr Aufgabe des Auftragnehmers, Mängelbehauptungen zu prüfen und Grund und Umfang seiner Leistungspflicht selbst zu beurteilen (BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 -,VII ZR 64/86)
Der Handwerker darf von dem Auftraggeber vor Mängelbeseitigung keiner Erklärung verlangen, dass er die Kosten für den Fall übernehme, dass der Handwerker für den Mangel nicht verantwortlich ist.
Hat ein Handwerker eine Werkleistung mangelhaft erbracht, so kann der Besteller die Beseitigung des Mangels verlangen.
Die §§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB und 634 Nr. 1 BGB sehen für den Fall, dass bei der Inanspruchnahme des Handwerkers unklar ist, ob er wirklich für den Mangel verantwortlich ist, eine Einschränkung des Mangelbeseitigungsrechtes nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 02.09.2010, VII ZR 110/09, entschieden, dass es auch in diesem Fall dabei bleibt, dass der Auftraggeber die Mängelbeseitigung verlangen kann. Das Risiko einer verweigerten Mängelbeseitigung trägt daher der für den Mangel verantwortliche Auftragnehmer.
Sollte sich im Zuge der Ursachenforschung herausstellen, dass der Auftragnehmer nicht verantwortlich ist, so hat der Auftraggeber die hierdurch entstandenen Kosten zu erstatten. Diese Tatsache gibt allerdings dem Handwerker kein Recht von dem Besteller eine Erklärung abzufordern, wonach dieser im Falle einer unberechtigten Inanspruchnahme die Kosten trägt. Ein solches Leistungsverweigerungsrecht ist dem BGB fremd.