Dr. Norbert Klingel Rechtsanwalt und Mediator

Rechts vor Links gilt auf Parkplätzen nur im Ausnahmefall, Landgericht Detmold, AZ.: 10 S 1/12 - Urteil vom 02.05.2012

Die grundlegende Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ gem. § 8 StVO hat auf Parkplätzen nur eingeschränkte Wirkung. Weist ein Parkplatz nur Parkflächenmarkierungen auf, gilt vielmehr das besondere Rücksichtnahmegebot gemäß § 1 Abs. 2 StVO. Dies entschied das Landgericht Detmold und bestätigte damit ein Urteil des Amtsgerichts Lemgo. Im vorliegenden Fall, über den die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) berichten,  hatte zunächst das Amtsgericht über einen Verkehrsunfall auf einem Kaufhausparkplatz zu entscheiden. Dort waren lediglich Parkbuchten auf der Parkfläche eingezeichnet. Weitere, straßenähnliche Markierungen waren nicht vorhanden. Vor dem Amtsgericht konnte sich der eine Verkehrsteilnehmer deshalb nicht mit der Argumentation durchsetzen, dass der andere, von links kommend, sein Vorfahrtsrecht nicht beachtet habe. Nach Ansicht des Gerichts galt für beide Verkehrsteilnehmer vielmehr das besondere Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO. Das Amtsgericht hatte den Schaden daher geteilt. Das Landgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz. Nur dort, wo die einander kreuzenden Verbindungswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen, so dass der Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist, ist die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ anzuwenden. Weist dagegen ein Parkplatz nur Parkflächenmarkierungen auf, gilt diese Regelung nicht.