Dr. Norbert Klingel Rechtsanwalt und Mediator

Urteil zur Entziehung der Fahrerlaubnis VG Cottbus v. 17.04.2012, 1 L 99/12 

Entziehung der Fahrerlaubnis

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.538,30 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt i. V. m. Abs. 2 S. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 14. März 2012 (vgl. S. 11 der Antragsschrift unter Ziffer IV.) ist nach § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO bereits unzulässig. Der Rechtsbehelf des Antragstellers gegen die Sachentscheidung vom selben Tag besitzt keine aufschiebende Wirkung, der Antragsteller hat den aus diesem Grunde erforderlichen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. A. 2011, § 80 Rn. 62) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Kosten - Verwaltungsgebühren und Auslagen - bei dem Antragsgegner nicht gestellt und die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 VwGO sind weder dargelegt noch ersichtlich.

2. Der gegen die Sachentscheidung gerichtete Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnis ebenfalls unzulässig, soweit er sich gegen das mit Ziffer 4. der Ordnungsverfügung vom 14. März 2012 angedrohte Zwangsgeld richtet. Zwar ist davon auszugehen, dass weder die freiwillige Befolgung eines Verwaltungsakts noch dessen zwangsweise Vollziehung im Regelfall zu seiner Erledigung führt; dieser Grundsatz beansprucht jedoch nur dann Geltung, wenn der Verwaltungsakt mit einer im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts fortdauernden Beschwer einhergeht, was etwa bei einer mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchzusetzenden Grundverfügung der Fall ist. Demgegenüber hatte sich die Androhung von Verwaltungszwang bereits am 23. März 2011 erledigt, nachdem der Antragsteller seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben hatte (vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse v. 09. August 2006 – 11 CS 05.2009 - juris Rn. 30 u. v. 07. Dezember 2006 – 11 CS 06.1350 - juris Rn. 45; in Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner: VwGO, Juli 2005, § 113 Rn. 88 m. w. N.; Urt. der Kammer v. 02. Februar 2011 – VG 1 K 821/10).

II.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21. März 2012 gegen Ziffer 1. i. V. m. Ziffer 2. sowie gegen Ziffer 3. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. März 2012 ist nach § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. i. V. m. Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO zwar zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung des Entzugs der Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Weise begründet (S. 4 der Ordnungsverfügung) und der Antrag ist auch in materieller Hinsicht unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung in dem Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft eine eigene Ermessensentscheidung und hat zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen, wobei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind: Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes fehlt regelmäßig, wenn sich dieser bereits im Rahmen einer summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist; demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Verwaltungsaktes vorläufig verschont zu bleiben, wenn die Regelung offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Hiervon ausgehend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil die Ordnungsverfügung vom 14. März 2012 mit den zur Überprüfung des Gerichts gestellten Regelungen nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist (1.) und zudem ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Regelungen besteht (2.). 1. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 05. März 2003 (BGBl. I. S. 310) i. V. m. § 46 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich dieser als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Sofern diese Voraussetzungen noch nicht zur Überzeugung der Behörde feststehen, vielmehr lediglich Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in § 11 bis § 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachtens die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 S. 3 StVG i. V. m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV) und dem Ergebnis der Eignungsuntersuchung entsprechend in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu treffen. Verweigert der Betroffene die Untersuchung oder bringt er das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf dessen Nichteignung schließen, § 11 Abs. 8 S. 1 FeV, sofern die Anordnung der ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Untersuchung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere auch anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 26.07 - BVerwGE 132, 315, 317 < Rn. 20 >; BVerwG, Urt. v. 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 21.04 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 11; BVerwG, Urt. v. 13. November 1997 - BVerwG 3 C 1.97 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 28, S. 15). So liegt es hier. Der Antragsgegner durfte aus dem Umstand, dass der Antragsteller das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgemäß vorgelegt hat, auf dessen fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, weil die Aufforderung vom 02. Mai 2011 den materiellen und formellen Anforderungen entsprach. Der Zeitablauf zwischen dem Vorfall vom 15. Februar 2010 und der Anforderung des Gutachtens am 02. Mai 2011 ist – anders als der Antragsteller meint – vorliegend unerheblich. Die Frage, auf welchen Zeitraum die Fahrerlaubnisbehörde bei der Überprüfung der Fahreignung zurückgreifen darf, beantwortet sich im Grundsatz nach den Tilgungsregelungen – nach § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StVG beträgt die Tilgungsfrist mindestens 2 Jahre – und Verwertungsverboten des Straßenverkehrsgesetzes (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 7. August 2008 - OVG 1 S 100.08 - juris). Die Zeitspanne von nicht einmal fünfzehn Monaten bis zur Gutachtenanforderung genügt ersichtlich nicht, um von einer Unverhältnismäßigkeit der behördlichen Maßnahme ausgehen zu können. Es könnte auch viel dafür sprechen, dass die Anordnung bereits in § 46 Abs. 3 i. V. m. § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c) FeV ihre rechtliche Grundlage findet. Der letztgenannten Vorschrift nach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn der Fahrerlaubnisinhaber ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt hat. Die (deutliche) Überschreitung der Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ wird durch die dem Antragsteller am 15. Februar 2010 um 12.42 und 13.02 Uhr entnommenen Blutproben belegt, und die der eigenständigen Beurteilung durch die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht unterliegende, vgl. § 3 Abs. 4 StVG, Behauptung des Antragstellers aus dem anwaltlichen Schriftsatz vom 12. April 2010, er habe vor der Fahrt mit seinem Kraftfahrzeug lediglich zwei Flaschen Bier von jeweils 0,5 Liter getrunken, habe sich kurz vor 11.00 Uhr in seine Wohnung begeben und dort noch ½ Flasche Schnaps konsumiert, hat wenig für sich. Unabhängig davon, dass sich der Antragsteller nicht konstant eingelassen hat - in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 20. Juli 2010 erklärte er, vor der Fahrt nicht getrunken zu haben - dürfte seine Sachverhaltsschilderung schwerlich mit den im Grundsatz inhaltsgleichen Bekundungen der Zeugen des Vorfalls in Übereinstimmung zu bringen sein, wonach der Antragsteller einen offensichtlich betrunkenen Eindruck vermittelte, und die Behauptung aus dem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 12. April 2010, wegen "zu geringer Zuckerwerte" sei es "wohl aufgrund dessen zu Übelkeit und Schwindelgefühl" gekommen, entbehrt dem Akteneinhalt nach der Überzeugungskraft. Diese Frage kann aber auf sich beruhen, denn der Antragsgegner ist jedenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass die Anordnung in § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) 2. Alt. FeV ihre rechtliche Grundlage findet, wonach ein medizinisch-psychologisches Gutachten auch dann beizubringen ist, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Von einem die Eignung zum Führen von Fahrzeugen ausschließenden Alkoholmissbrauch (Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) ist in Abgrenzung zu einer Alkoholabhängigkeit (Nr. 8.3) auszugehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis, ohne bereits alkoholabhängig zu sein, das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann. Der Auffangtatbestand des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) FeV erfordert einen gegenwärtigen Verdacht auf Alkoholmissbrauch, wobei ein jedenfalls mittelbarer Zusammenhang zwischen der Alkoholauffälligkeit und dem Straßenverkehr jedoch genügt (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24. Juni 2002 – 10 S 985.02 - juris Rn. 19 m. w. N. ; VG Sigmaringen, Beschl. v. 19. Januar 2001 – 2 K 59.01 - Juris Rn. 15 und 16; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 29. Januar 2007 – 12 ME 416.06 - juris Rn. 8 m. w. N.; in diesem Sinn wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15. Juni 2011 – OVG 1 M 36.11 – S. 5, Mitte des Beschlussabdrucks und Schubert/Schneider/Eisenmenger/Ste-phan, Begutachtung-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., 2005, Anm. 1. 7 zu Kapitel 3.11.1 " kontrollierte Alkoholkonsum oder Verkehrsteilnahme" und Anm. 2.4 "Fallgruppe (C): Rechtlicher Rahmen bei Auffälligwerden mit hoher Blutalkoholkonzentration außerhalb des Verkehrs"). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber, der nachgewiesenermaßen außerhalb des Straßenverkehrs mit einer deutlich oberhalb von 1,6 ‰ liegenden Blutalkoholkonzentration auffällig geworden ist, schon allein auf Grund dieser Tatsache ein deutlich über dem Durchschnitt liegendes Sicherheitsrisiko für den Straßenverkehr darstellt, weil ihm wegen seiner hohen Giftfestigkeit die körperliche Befindlichkeit als Maßstab der aktuellen Alkoholisierung nicht mehr zur Verfügung steht und seine Verhaltenskontrolle gegenüber einem durchschnittlich alkoholgewöhnten Kraftfahrer deutlich herabgesetzt ist (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtung-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., 2005, Anm. 2.5 zu Kapitel 3.11.1, S. 143). Hiervon ausgehend kann in den Fällen ein konkreter Verdacht auf Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinn in Betracht kommen, in denen zum einen von einer ausgeprägten Alkoholproblematik bei einem Fahrerlaubnisinhaber auszugehen ist und zum anderen Indizien den Schluss rechtfertigen, dass der Inhaber – etwa aus beruflichen Gründen - Fahrzeuge im Straßenverkehr führt. Die bei dem Antragsteller festgestellten Blutalkoholkonzentrationen belegen bereits für sich genommen eine massive Alkoholproblematik. Es entspricht gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen - die sich unter anderem in § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c) FeV widerspiegeln - dass das Erreichen von Blutalkoholkonzentrationen von 1,6 ‰ und mehr ein Beleg dafür ist, dass der Betreffende an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik leidet. Regelmäßig erreicht ein Mensch Blutalkoholkonzentrationen über dem genannten Wert nur dann, wenn er jahrelang im Umgang mit erheblichen Mengen Alkohol geübt ist; dem durchschnittlich alkoholgewöhnten "Geselligkeitstrinker" ist es dagegen nicht möglich, durch eigenes Handeln Blutalkoholkonzentrationen von 1,6 ‰ und mehr zu erreichen. Nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen die gesellschaftsüblichen Trinkmengen nur selten zu einer Alkoholkonzentration über 0,8 ‰. Solche Trinkmengen werden im Regelfall bereits als so beeinträchtigend erlebt, dass die Betroffenen aufhören zu trinken. Die soziale Interaktion ist bei weiterem Alkoholkonsum im Regelfall deutlich gestört, die Ausfallerscheinungen nehmen zu. Blutalkoholkonzentrationen von 0,8 bis 1,3 ‰ kennzeichnen somit den oberen Grenzbereich gesellschaftsüblichen Trinkens (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 21. Mai 2008 – BVerwG 3 C 32.07 – juris Rn. 15 ff.; Urt. v. 15. Juli 1988 – BVerwG 7 C 46.87 – juris Rn. 9 ff.; Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtung-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., 2005, Anm. 1.2 zu Kapitel 3.11.1, S. 132).

Die ausgeprägte Alkoholgewöhnung des Antragstellers zeigt sich im Übrigen an den Umständen seines Alkoholkonsums - der Antragsteller hat die Alkoholmengen an einem Vormittag und seinem eigenen Vorbringen nach, ungeachtet der ärztlicherseits festgestellten zu geringen Zuckerwerte, ohne Frühstück auf nüchternen Magen konsumiert. Dieses Verhalten spricht – ebenfalls bereits für sich genommen – mindestens für eine massive Alkoholproblematik bei dem Antragsteller.

Bei dem Antragsteller kann auch von einer mehr als latenten Unfähigkeit, das Führen eines Kraftfahrzeugs und den Konsum von Alkohol trennen zu können, ausgegangen werden, denn schon nach seinem eigenen Vorbringen (wiederum Seite 7 der Antragsschrift) war er am 15. Februar 2010 (nach dem Konsum von 1 Liter Bier auf nüchternen Magen) "leicht alkoholisiert mit dem Pkw unterwegs". Es spricht ebenfalls viel dafür, dass der Antragsteller (auch weiterhin) in alkoholisiertem Zustand am Straßenverkehr teilnehmen wird, denn seine Tätigkeit als Patientenfahrer im Fahrdienst, erfordert aus beruflichen Gründen, von arbeitsfreien Zeiten abgesehen, das ständige Führen eines Kraftfahrzeugs. Angesichts dessen steht vorliegend konkret zu befürchten, dass der Antragsteller in dem Dauerkonflikt zwischen seiner Neigung, übermäßig Alkohol zu konsumieren, und der Verpflichtung, seiner Berufstätigkeit nachgehen zu müssen, auch weiterhin Kraftfahrzeuge unter Alkoholeinfluss führen wird. Ob und in welchem Umfang seine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs hierdurch beeinflusst wird, ist durch die medizinisch-psychologische Untersuchung zu klären, deren Durchführung der Antragsteller verweigert hat. Die Anordnung vom 02. Mai 2011 genügte auch den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 S. 1 und 2 FeV; Rechtsfehler sind insoweit ebenfalls weder ersichtlich noch dargetan. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller mit seinem Vorbringen, er sei nicht verpflichtet gewesen, der Aufforderung des Antragsgegners "zur Vornahme weitergehender kostenintensiver Untersuchungen nachzukommen", nachdem er eine "Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung" des TÜV Rheinland vom 13. September 2011 vorgelegt hatte, zu der Rechtwidrigkeit der Anordnung als solcher oder aber zu der Entziehung der Fahrerlaubnis ausführen will. In dem erstgenannten Zusammenhang ist das Vorbringen bereits deshalb unerheblich, weil sich diese Frage nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung beurteilt (etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18. Januar 2011 – OVG 1 S 233.10), im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 S. 1 FeV vor, weil die zu Recht geforderte medizinisch-psychologische Untersuchung nicht durchgeführt worden ist. Die auf § 3 Abs. 2 S. 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 S. 1 FeV gestützte Anordnung, den Führerschein bei der Behörde abzugeben, unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Antragsteller war Inhaber einer am 21. Juli 1987 nach dem Recht der DDR ausgestellten Fahrerlaubnis der Klassen B (unbeschränkt), C, E, M und T, die nach der Anlage 3 zu § 6 Abs. 7 FeV als unbeschränkte Fahrerlaubnisklassen B, BE, C, C1, C1E, M, S und L gelten. Nach Ziffer 46.3 und 46.8 sowie 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgdr. u. a. bei Kopp/Schenke: VwGO, 17. A. 2011, Anh. § 164 Rn. 14) ist für die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen BE und C (unter Einschluss der weiteren Klassen, § 6 Abs. 3 FeV) von einem Streitwert in Höhe von 15.000,00 € auszugehen, der für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (Ziffer 1.5). Die Zwangsgeldandrohung bleibt im Rahmen der Streitwertberechnung außer Betracht, von den Kosten des Gebührenbescheides vom 14. März 2012 hat das Gericht ¼ dieses Betrages berücksichtigt (Ziffer 1.5).