Dr. Norbert U. Klingel

Rechtsanwalt und Mediator Kleinmachnow

Dr. Norbert Klingel

Rechtsanwalt    u.    Mediator

 

 

Tempo-30-Zone für B96 und B96/115 in Baruth durchgesetzt

Ein jahrelanger Kampf einiger mutiger Bürger aus Baruth konnte erfolgreich mit dem Abschluss eines Vergleiches vor dem Verwaltungsgericht Potsdam abgeschlossen werden. Es ist gelungen, für die Straßen 96 und B96/115 in Baruth eine Tempo-30-Zone einzurichten.

http://www.lebenswertes-baruth.de/30-zone-fur-ganz-baruth-durchgesetzt/

Damit haben vier Bürger eine wesentliche Verbesserung der Lebenssituation der Stadt Baruht/Mark erzielt.  Der Landkreis Teltow-Fläming ist verpflichtet 100 % der Verfahrenskosten zu tragen.

Vielen Bürgern ist nicht bekannt, dass Sie ein subjektiv öffentliches Recht gem. § 45 Absatz 1 Nr 3 StVO auf verkehrsleitende Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und Abgasen haben.

Ich zitiere aus meiner Klagebegründung:

Die Straßenverkehrsbehörde kann gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO verkehrslenkende Maßnahmen anordnen, wenn der Schwerlastverkehr die Bundesstraßen als Ausweichstrecken für die mautpflichtigen Autobahnen nutzt, so wie das bei der B96 der Fall ist. Die Bundesautobahnen sind für die Aufnahme des überörtlichen Verkehrs gewidmet und wurden entsprechend gebaut, ausgebaut und unterhalten. Um den „Maut-Flüchtlingen“ Einhalt zu gebieten, ist daher dringend erforderlich, verkehrslenkende Maßnahmen zu ergreifen, damit der Lkw-Verkehr wieder die für ihn vorgesehenen Straßenverbindungen, also die Bundesautobahnen, nutzt. Es kann nicht sein, dass die Einführung der Lkw-Maut zu einer Zunahme der Belastung für die Bevölkerung entlang der Bundesstraßen führt. Dass die Regelungen der Straßenverkehrsordnung ein geeignetes Instrumentarium bieten, wurde auch von der Bundesregierung bestätigt (vgl. hierzu Pressedienst des Deutschen Bundestages vom 09.03.2005). Die Ausführungen der Beklagten auf Seite 3 Mitte verkennen, dass die Verkehrsbelastung durch Umleitung des Schwerverkehrs erheblich reduziert werden kann. Wenn damit argumentiert wird, dieser Verkehr sei in Anbetracht der Widmung als Bundestraße hinzunehmen, so ist hier ein Ermessensfehlgebrauch zu sehen, da die dortige Argumentation mit der normativen Kraft des faktischen nicht berücksichtigt, dass der Mautvermeidungsverkehr umgeleitet werden könnte und eben nicht ortsüblich sein muss oder ist. Die Beklagte verkennt, dass verkehrsbeschränkende Maßnahmen für den Schwerlastverkehr nur darin bestehen, die Mautpflicht nicht mehr umgehen zu können. Es wird verkannt, dass die Umgehung der Mautplicht als solche eine rechtswidrige Nutzung der Bundestraße B 96 darstellt, hieraus kann deshalb keine Ortsüblichkeit hergestellt werden. Die Beklagten verkennt, dass es eine Umgehungsstraße gibt, die weit um Baruth herum geht,  die von dem Schwerlastverkehr genutzt werden sollte und in dem hier vorliegenden Fall zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren für die Anlieger der B 96 genutzt werden muss.

Gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 StVO müssen die Anwohner vor Lärm und Abgasen geschützt werden. Ein Einschreiten zum Schutz vor Verkehrslärm setzt nicht voraus, dass ein bestimmter Schallpegel überschritten wird. Die für andere Sachverhalte normierten Regelwerke (wie z.B. die Lärmschutz-Richtlinien-StVO, die 16. BImSchV) sind nicht unmittelbar einschlägig. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss. Die Grenze des billigerweise zumutbaren Verkehrslärms ist nicht durch gesetzlich bestimmte Grenzwerte festgelegt. Dieser Umstand ist von der Beklagten nicht beachtet worden. Sie geht davon aus, dass die von Ihr angegebenen Werte überschritten sein müssen, um von einem Anspruch des Klägers auf verkehrsrechtliche Maßnahmen auszugehen.

Die Zunahme der Belastung der Klägers und der anderen Anwohner durch Abgase durch den Schwerlastverkehr ist sowohl wegen der hierdurch bestehenden Gesundheitsgefahren nicht hinnehmbar. Ebenso wie bei der Lärmbelastung ist eine Zunahme – unabhängig von Grenzwertüberschreitungen – nicht hinzunehmen, wenn der Schwerlastverkehr auf dieser Bundesstraße vermieden werden kann, wie er vermieden werden kann wurde oben dargestellt.  Nicht nur insoweit sind die Ausführungen der Beklagten als ermessensdefizitär anzusehen, dies deshalb weil die Beklagte durchaus erkennt hat, einen Ermessenspielraum zu haben, diesen aber in Anbetracht des vorliegenden Sachverhaltes nicht ausgeschöpft hat, vergleiche OVG Berlin- Brandenburg vom 16.09.2009, Az.: OVG 1 N 71.09, NVwZ –RR 2010 15-17.

Darüber hinaus  ist aufgrund des hohen Lkw-Anteils zu befürchten, dass die ab dem 1.1.2005 geltenden Immissionsgrenzwerte für PM10 und NOX gem. §§ 3 und 4 22. BImSchV überschritten werden. Gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde den Kraftverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften auf bestimmen Straßen oder in bestimmten Gebieten verbieten oder beschränken, wenn der LKW-Verkehr zur Überschreitung von Immissionsrichtwerten nach der 22. BImSchV beiträgt und soweit die für den Immissionsschutz zuständige Behörde dies im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse für geboten hält, um schädliche Luftverunreinigungen zu vermindern oder deren Entstehen zu vermeiden. Diese immissionsschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage für eine verkehrsbeschränkende Maßnahme ist gekoppelt an die straßenverkehrsrechtliche Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 2 Ziffer. 3 StVO. Danach wird ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörden ermöglicht, wenn die Abgassituation für die Menschen schädliche Auswirkungen erreichen kann. In beiden Vorschriften steht das Einschreiten im Ermessen der Behörden. Sollte sich jedoch eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für die menschliche Gesundheit gem. der 22. BImSchV herausstellen, so reduziert sich das Ermessen auf Null, wenn durch verkehrsbeschränkende Maßnahmen die Abgassituation verbessert werden kann. Um überhaupt das Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können, ist es erforderlich das konkrete Ausmaß der gegebenen Schadstoffbelastung zu ermitteln. Die Straßenverkehrsbehörde übt ihr Ermessen fehlerhaft aus, wenn sie die Belange der Anwohner nicht mit der dieser zukommenden Bedeutung gewichtet und in die Abwägung einstellt (vgl. hierzu: Sauthoff, Die Entwicklung des Straßenrechts seit 1998, NVwZ 2004, S. 674 (688) mit Verweis auf: OVG Berlin, ZUR 1999, 164; vgl. auch VGH Kassel, NJW 1999, 2057 (2058)). Abwägungen im vorgenannten Sinne sind den Ausführungen der Beklagten nicht zu entnehmen.

 

Im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht nicht von einem Mautausweichverkehr ausgegangen, sondern hat einen Anspruch auf eine verkehrsleitende Maßnahme aus dem Überschreiten der zumutbaren Belastung für die Kläger und damit für alle Anwohner der genannten Straßen gesehen.

Sollten auch Sie unter den Auswirkungen des Straßenverkehr zu leiden haben, so können Sie gerne mit mir Kontakt aufnehmen.